Seite 21 — 23 vorinstanzlichen Verfahrens zu 3/10 zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten und zu 7/10 zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Im gleichen Verhältnis sind die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 22'000.-- und der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eine solche von Fr. 20'846.65 geltend machten, ergibt sich nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine aussergerichtliche Entschädigung von 7'992.55 (inkl. MWST) zugunsten des Berufungsbeklagten.