d) Der vom Kläger und Berufungsbeklagten geltend gemachte Forderungsbetrag beläuft sich inklusive Verzugszinsen zu 5 % vom 27. März 2003 bis zum Tag der erstinstanzlichen Urteilsfällung am 16. Januar 2009 auf insgesamt rund Fr. 458'000.-- (Fr. 355'000.-- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 102'999.30). Zugesprochen wird ihm gemäss vorliegendem Urteil ein Gesamtbetrag von rund Fr. 318’230.-- (Fr. 293’750.-- zuzüglich Verzugszinsen seit dem 19. Mai 2007 von Fr. 24'479.--). Damit ist der Kläger und Berufungsbeklagte mit seinem Rechtsbegehren rechnerisch zu rund 70 % durchgedrungen. Demzufolge gehen die Kosten des Kreisamts X. sowie diejenigen des