Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage (vgl. Prozessantwort vom 14. März 2008 und Duplik vom 26. August 2008). Die Vorinstanz sprach dem Kläger und Berufungsbeklagten entgegen seinem Rechtsbegehren lediglich einen Verzugszins ab dem 19. Mai 2007 zu (vgl. Urteil S. 19), auferlegte der Beklagten und Berufungsklägerin aber dennoch die ganzen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten.