c) Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 355'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. März 2003 zu bezahlen (vgl. Prozesseingabe vom 10. Januar 2008 und Replik vom 5. Juni 2008). Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage (vgl. Prozessantwort vom 14. März 2008 und Duplik vom 26. August 2008).