Seite 20 — 23 gefordert, wohingegen die Vorinstanz ihm erst ab dem 19. Mai 2007 Verzugszinsen zugesprochen habe. Folglich sei sein Rechtsbegehren betreffend Verzugszinsen hinsichtlich der Zeit vom 27. März 2003 bis 18. Mai 2007 rechtskräftig abgewiesen worden, zumal diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben worden sei. Diese Teilabweisung habe aber auch Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolge und hätte von der Vorinstanz bei der Kostenzuteilung berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund verstosse Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils gegen Art. 122 ZPO und sei rechtswidrig.