Ebenso wenig gelang ihr der Beweis, dass allfällige Leistungen in Anrechnung an den Kaufpreis hätten erfolgen sollen, weshalb das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der beantragten Verkehrswertschätzungen der Liegenschaft kann auf das in E. 3 und 6.a Gesagte verwiesen werden. 7.a) Abschliessend rügt die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Kostenzuteilung. Gemäss Rechtsbegehren habe der Kläger und Berufungsbeklagte die Ausrichtung eines Verzugszinses seit dem 27. März 2003