Auch hinsichtlich der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Arbeitsleistungen ist festzustellen, dass diese in keiner Art und Weise bewiesen worden sind. Die Berufungsklägerin vermochte weder anhand irgendwelcher Belege über den Kauf von Arbeitsmaterialien noch anhand anderweitiger Unterlagen nachzuweisen, ob und allenfalls in welchem Umfang Leistungen ihrerseits erbracht wurden. Auf dem eingereichten Fotomaterial (vgl. bekl. act. 5) ist nichts Derartiges zu entnehmen. Ebenso wenig gelang ihr der Beweis, dass allfällige Leistungen in Anrechnung an den Kaufpreis hätten erfolgen sollen, weshalb das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.