e) Schliesslich bringt die Berufungsbeklagte vor, sie habe beim Um- und Ausbau der Liegenschaft in Y. mitgewirkt und ihre Kaufpreisschuld insoweit durch Arbeits- und Materialleistungen getilgt. Sie habe über ihre ehelichen Pflichten hinaus Arbeit in die Liegenschaft in Y. gesteckt. In der Duplik vom 26. August 2008 listete sie die behaupteten Leistungen detailliert auf und bezifferte diese mit ca. Fr. 122'000.--. Dagegen wendet der Berufungsbeklagte ein, die Arbeitsleistungen seien unbewiesen geblieben und die in der Duplik erfolgte Auflistung von angeblichen Tätigkeiten sei als reine Parteibehauptung zu bezeichnen.