Auf den handschriftlichen Vermerk auf dem Kontoauszug kann dabei nicht abgestellt werden, da weder die Person, welche den Vermerk angebracht hat, noch der Zeitpunkt, an welchem dies geschehen ist, ermittelt werden kann. Ebenso wenig ist dem Schreiben von Rechtsanwalt G. vom 8. Januar 2003 zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin für den Berufungsbeklagten Zahlungen in genannter Höhe auch tatsächlich erbracht hätte und ihr deshalb in diesem Umfang eine verrechenbare Gegenforderung zustünde. Somit ist völlig offen und aus den Akten nicht erschliessbar, um was für eine Zahlung es sich hierbei handelt.