In den Rechtsschriften wurde zwar keine ausdrückliche Verrechnungseinrede erhoben, eine konkludente Willensäusserung, welche vorliegend wohl zu bejahen ist, reicht jedoch aus (vgl. Peter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 4 zu Art. 124 OR). Doch auch hier vermochte die Berufungsklägerin