Dass die behauptete Zahlung in Anrechnung an den Kaufpreis erfolgt ist, ist allein schon deshalb unwahrscheinlich, weil der Kaufvertrag erst nach der Überweisung abgeschlossen wurde. Hätten die Parteien vorgehabt, diese Zahlung an den Kaufpreis anzurechnen, wäre dies wohl im Kaufvertrag im Abschnitt „Kaufpreis“ festgehalten worden. In Frage kommt somit lediglich eine verrechnungsweise Tilgung der Kaufpreisrestanz im entsprechenden Umfang. In den Rechtsschriften wurde zwar keine ausdrückliche Verrechnungseinrede erhoben, eine konkludente Willensäusserung, welche vorliegend wohl zu bejahen ist, reicht jedoch aus (vgl. Peter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl.