d) Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, unter dem Titel Steuer- und Alimentenschulden des Berufungsbeklagten Leistungen von über Fr. 20'000.-- erbracht zu haben. Um darzulegen, dass mindestens ein Betrag von Fr. 10’200.-- für Alimentenschulden des Berufungsbeklagten bezahlt worden sei, stützt sie sich auf einen Kontoauszug der E. vom 31. Dezember 2002 (vgl. bekl. act. 7E), in welchem eine Überweisung von Fr. 10’200.-- an das Advokaturbüro F. in V. mit dem handschriftlichen Vermerk „Alimenten Mexiko“ aufgeführt wird. Weiter befindet sich ein Schreiben von Rechtsanwalt G. an Rechtsanwalt F. vom 8. Januar 2003 bei den Akten (vgl. bekl. act. 7E), worin Letzterer aufgefordert wird,