Als Beweis für die ihrerseits getätigten Investitionen legte die Berufungsklägerin ein Sparheft der D. ins Recht (vgl. bekl. act. 8E). Daraus geht hervor, dass von diesem Sparheft im Jahre 2003 mehrere grössere Beträge von insgesamt ca. EUR 111'000.-- abgehoben wurden, was in etwa dem behaupteten Betrag von Fr. 177'000.-- entspricht. Ein Beweis dafür, dass diese Beträge in den Um- und Ausbau der Liegenschaft des Berufungsbeklagten geflossen sind und dass dies in Anrechnung an den Kaufpreis geschehen sein soll, fehlt indessen gänzlich. Folglich wurden diese Beträge von der Vorinstanz zu Recht nicht an die Kaufpreisrestanz angerechnet.