Da sie davon ausging, sie habe den Restkaufpreis zu diesem Zeitpunkt durch weitere Zahlungen vollständig getilgt, bestand für sie auch keine Veranlassung, über den Dezember 2006 hinaus, weitere Abzahlungen zu tätigen. Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten als rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die betreffenden Zahlungen in Höhe von Fr. 61'250.-- zwecks Tilgung des Kaufpreises erfolgten, weshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist.