Abzahlungsbeträge handeln, auch heute noch ausgerichtet werden müssten, jedoch im Dezember 2006 eingestellt worden seien, ist unbegründet. Schliesslich hat die Berufungsklägerin nicht behauptet, den Restkaufpreis alleine mit diesen Zahlungen getilgt zu haben. Da sie davon ausging, sie habe den Restkaufpreis zu diesem Zeitpunkt durch weitere Zahlungen vollständig getilgt, bestand für sie auch keine Veranlassung, über den Dezember 2006 hinaus, weitere Abzahlungen zu tätigen.