163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zu betrachten wären. Der Berufungsbeklagte konnte auch keine Vereinbarung von derartigen Unterhaltszahlungen nachweisen. Da der Berufungsbeklagte sodann selbst vorbringt, es könne sich bei den monatlichen Zahlungen lediglich um Unterhaltszahlungen oder Zahlungen in Tilgung der Restpreisforderung handeln (Plädoyer Kantonsgericht und Vorinstanz S. 7), nun aber aufgrund der konkreten Umstände nicht anzunehmen ist, dass es sich um Unterhaltszahlungen handelt, kann es sich folglich nur um Zahlungen zur ratenweise Tilgung des Restkaufpreises handeln. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass die Zahlungen, sollte es sich dabei tatsächlich um