Ein Zahlungsgrund wurde dabei nicht aufgeführt. Diese Zahlungen dauerten - zwar nicht lückenlos - bis und mit Dezember 2006 an, obschon sich die Parteien gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Berufungsklägerin (Duplik S. 4, Plädoyer vor Kantonsgericht) bereits Ende 2005 getrennt hatten und die Berufungsklägerin wieder in die Schweiz zurückgekehrt war. Sowohl die zeitliche Nähe zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Erteilung des Dauerauftrags als auch der Umstand, dass die monatlichen Zahlungen selbst dann noch fortgesetzt wurden, als die Parteien bereits getrennt lebten und keinen gemeinsamen