Die Zahlung vom 24. Juni 2003 wurde dem Konto des Berufungsbeklagten belastet. Die erste ausgewiesene Zahlung der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten datiert vom 25. Juli 2003. Der Kaufvertrag wurde am 17. Januar 2003 beurkundet. Gemäss Dauerauftragsbestätigung und Mutationsformular der E. vom 17. Juli 2003 erteilte die Berufungsklägerin der E. den Auftrag, dem Berufungsbeklagten auf den 25. jeden Monats, beginnend ab dem 25. Januar 2003, einen Betrag von Fr. 1'750.-- zu überweisen (vgl. bekl. act. 4). Ein Zahlungsgrund wurde dabei nicht aufgeführt.