Somit sei der Bestand dieser Verrechnungsforderung nicht ausgewiesen (vgl. Urteil S. 16). Aus den eingereichten Unterlagen geht sodann hervor, dass im Zeitraum von Januar 2003 bis und mit Dezember 2006 entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin die monatlichen Zahlungen an den Berufungsbeklagten nicht lückenlos erfolgt sind. Für den besagten Zeitraum sind lediglich 35 Zahlungen - 6 im Jahr 2003, 11 im Jahr 2004, 9 im Jahr 2005 und 9 im Jahr 2006 (vgl. bekl. act. 4) - in Höhe von je Fr. 1'750.-- ausgewiesen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 61'250.-- entspricht. Die Zahlung vom 24. Juni 2003 wurde dem Konto des Berufungsbeklagten belastet.