Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin, die betreffenden Zahlungen im angefochtenen Urteil nicht als Unterhaltszahlungen qualifiziert hat. Sie hat lediglich ausgeführt, für den Bestand der Forderung sei einzig und allein entscheidend, dass es der Berufungsklägerin nicht gelungen sei, irgendwelche Beweise dafür aufzubringen, dass die Beträge effektiv zur Tilgung des restlichen Kaufpreises gedacht gewesen seien. Somit sei der Bestand dieser Verrechnungsforderung nicht ausgewiesen (vgl. Urteil S. 16).