Seite 16 — 23 gegen die Annahme von Unterhaltszahlungen und für die Annahme der ratenweise Tilgung der Restpreisforderung, dass die Zahlungen bis und mit Dezember 2006 weiter überwiesen worden seien, obschon die Berufungsklägerin bereits im Jahre 2005 infolge Trennung in die Schweiz zurückgekehrt sei, was zeige, dass diese Zahlungen nichts mit Unterhaltszahlungen zu tun gehabt hätten. Die Vorinstanz sei in willkürlicher Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, bei den monatlich an den Berufungsbeklagten ausgerichteten Zahlungen handle es sich um Unterhaltszahlungen.