Der Umstand, dass die Zahlungen monatlich erfolgt seien, spreche vermutungsweise für eine periodische Leistung im Sinne von Unterhaltszahlungen, zumal die Berufungsklägerin nicht anderweitig Unterhaltszahlungen nachgewiesen habe. Da die Kaufpreiszahlung binnen zehn Jahren, die Unterhaltszahlungen jedoch binnen fünf Jahren verjährten bzw. ein Teil davon bereits verjährt sei, seien die Zahlungen als Unterhaltszahlungen anzurechnen. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass die Parteien bereits im September 2002 geheiratet hätten, der Beginn der monatlichen Zahlungen jedoch erst nach Abschluss des Kaufvertrags eingesetzt habe. Ebenso spreche