Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Berufungsbeklagte bei einer Restschuld von Fr. 355'000.-- mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1'750.-- hätte abfinden sollen, zumal die Berufungsklägerin aufgrund der Auszahlungen der Pensionskassengelder über erhebliche Barschaften verfügt habe und nach eigenen Behauptungen problemlos Fr. 243'000.-- hätte aufbringen können. Der Umstand, dass die Zahlungen monatlich erfolgt seien, spreche vermutungsweise für eine periodische Leistung im Sinne von Unterhaltszahlungen, zumal die Berufungsklägerin nicht anderweitig Unterhaltszahlungen nachgewiesen habe.