Immerhin habe diese im Haus des Berufungsbeklagten gewohnt, welcher die gesamten Lebenshaltungskosten (Steuern, Abgaben, Lebensmittel, Fahrzeug, Strom, Wasser, Telefon, Unterhalt etc.) bezahlt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Berufungsbeklagte bei einer Restschuld von Fr. 355'000.-- mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1'750.-- hätte abfinden sollen, zumal die Berufungsklägerin aufgrund der Auszahlungen der Pensionskassengelder über erhebliche Barschaften verfügt habe und nach eigenen Behauptungen problemlos Fr. 243'000.-- hätte aufbringen können.