b) Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe dem Berufungsbeklagten ab Januar 2003 bis und mit Dezember 2006 insgesamt 48 monatliche Zahlungen à Fr. 1'750.-- überwiesen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 84'000.--entspreche. Diese Zahlungen seien vereinbarungsgemäss zur Tilgung der Kaufpreisrestanz erfolgt. Dagegen wendet der Berufungsbeklagte ein, diese Überweisungen stellten den Beitrag der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Familie dar. Immerhin habe diese im Haus des Berufungsbeklagten gewohnt, welcher die gesamten Lebenshaltungskosten (Steuern, Abgaben, Lebensmittel, Fahrzeug, Strom, Wasser, Telefon, Unterhalt etc.) bezahlt habe.