Seite 15 — 23 Aufgrund der Akten nachgewiesen ist eine Auszahlung von Pensionskassengeldern in genannter Höhe vom 24. Januar 2001. Dieser Betrag wurde auf ein Konto der Berufungsklägerin bei der D. in W. (Y.) überwiesen (vgl. bekl. act. 2 und 3). Ein Beweis für die Behauptung, dass diese Gelder nach und nach in die Liegenschaft des Berufungsbeklagten geflossen sind sowie für die Behauptung, wonach die Parteien vereinbart hätten, den Betrag an die Kaufpreisrestanz anzurechnen, fehlt hingegen gänzlich.