a) Die Berufungsklägerin behauptet, sie habe sich Pensionskassengelder ausbezahlen lassen und diese Beträge von insgesamt Fr. 65'934.10 in die Liegenschaft des Berufungsbeklagten in Y. investiert. Mit ihrem Ehemann sei vereinbart worden, diesen Betrag an die Kaufpreisrestanz anzurechnen. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, zutreffend sei einzig, dass ein Betrag von Fr. 65'934.10 auf ein Konto bei der D. geflossen sei. Was anschliessend mit diesem Geld geschehen sei, sei unsubstantiiert und unbewiesen geblieben.