6. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe den Restkaufpreis gemäss mündlicher und konkludenter Vereinbarung beglichen. Im Einzelnen führt sie aus, die Tilgung der Kaufpreisrestanz sei durch die Investition von Pensionskassengeldern in die Liegenschaft in Y., durch Bezahlung von monatlichen Beträgen von Fr. 1'750.-- für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2006, durch weitere Investitionen in die Liegenschaft in Y., durch Bezahlung von Steuer- und Alimentenschulden des Berufungsbeklagten sowie durch Arbeits- und Materialleistungen für den Um- und Ausbau der Liegenschaft des Berufungsbeklagten in Y. erfolgt. Ob dem so ist, ist im Folgenden zu prüfen.