gelangt deshalb unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die restliche Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Klageeinleitung vom 12. Juli 2007 fällig war. Zu prüfen bleibt demnach, ob die eingeklagte Restforderung von Fr. 355'000.-- von der Berufungsklägerin bereits bezahlt worden ist.