Seite 14 — 23 Berufungsklägerin die Fälligkeit der Forderung auch in den Rechtsschriften nie explizit in Abrede gestellt hat. Ob sie dies an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz getan hat, lässt sich anhand des eingelegten stichwortartigen Plädoyers ihres Rechtsvertreters nicht eruieren. Dem angefochtenen Urteil zumindest kann nichts dergleichen entnommen werden. Es würde Treu und Glauben aufs Gröbste widersprechen, wenn der Berufungsbeklagte trotz Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht die Gegenleistung nicht einfordern könnte und sich mangels separater Vereinbarung beliebig vertrösten lassen müsste. Das Gericht