Der Berufungsbeklagte dagegen durfte in Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt der Klageeinleitung - wohlgemerkt viereinhalb Jahre nach Übertragung der Liegenschaft auf die Berufungsklägerin - noch keine Vereinbarung getroffen worden war, nach Treu und Glauben von der Fälligkeit der gesamten Kaufpreisrestanz ausgehen. Dies umso mehr als die Berufungsklägerin die Fälligkeit in den vorprozessualen Korrespondenzen, mit welchen sie zur Bezahlung der ausstehenden Forderung aufgefordert wurde, nie in Abrede stellte. Dem Berufungsbeklagten ist sodann insoweit zuzustimmen, dass die