Becker, Berner Kommentar, Art. 75 OR N 2; SJZ 1962, 306). Vorliegend konnte die Berufungsklägerin nicht davon ausgehen, dass sie die Kaufpreisrestanz zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft begleichen könne, nachdem ihr das Eigentum am Grundstück bereits im Jahre 2003 übertragen worden war. Der Berufungsbeklagte dagegen durfte in Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt der Klageeinleitung - wohlgemerkt viereinhalb Jahre nach Übertragung der Liegenschaft auf die Berufungsklägerin - noch keine Vereinbarung getroffen worden war, nach Treu und Glauben von der Fälligkeit der gesamten Kaufpreisrestanz ausgehen.