d) Selbst wenn aber entgegen obigen Ausführungen die Meinung vertreten würde, die Klausel betreffe auch die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz, wäre nach Treu und Glauben zum heutigen Zeitpunkt von der Fälligkeit der Forderung auszugehen. Bei Bejahung einer Fälligkeitsabrede hätten wir es mit der Vereinbarung einer unbestimmten Verfallzeit zu tun. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass bei einer Fälligkeitsabrede der Zeitpunkt der Leistung bestimmt oder bestimmbar sein muss (Schraner, a.a.O., Art. 75 OR N 48; Weber, a.a.O., Art. 75 OR N 59 ff.). Unbestimmt lautende Fristbestimmungen sind nach Treu und Glauben auszulegen (Weber, a.a.O., Art. 75 OR N 66; Becker, Berner Kommentar, Art.