Eine solche Vereinbarung wäre nicht sachgerecht. Die Beklagte vermochte jedenfalls im Rahmen der Rechtsschriften keine Umstände aufzuzeigen, die eine solche Regelung zu rechtfertigen vermöchten. Es entspricht dem Wesen synallagmatischer Verträge und der diesen zugrunde liegenden Interessenlage, dass die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen im Normalfall Zug um Zug zu erbringen sind. Dies wird gerade im vorliegenden Streitfall deutlich, in welchem der Kaufpreisgegenstand bereits viereinhalb Jahre vor Klageeinleitung übertragen wurde, und der Verkäufer nach wie vor auf die Begleichung der Kaufpreisrestanz wartet.