Seite 13 — 23 Fälligkeitstermins nicht gegeben. Die Zahlung wird ohne jede Konkretisierung einer Vereinbarung den Parteien anheimgestellt. Dies spricht dafür, dass es die Parteien bezüglich des Fälligkeitszeitpunkts bei der dispositiven gesetzlichen Regelung belassen wollten und somit für eine sofortige Fälligkeit der Forderung. Es würde sodann auch der Interessenlage der Parteien in keiner Weise entsprechen, wenn der Verkäufer trotz der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten die Gegenleistung nicht einfordern könnte und sich beliebig vertrösten lassen müsste. Eine solche Vereinbarung wäre nicht sachgerecht.