O., N 1230). Im Zusammenhang mit einer Fälligkeitsabrede gilt ausserdem der Grundsatz, dass ein vereinbarter bedingter Fälligkeitstermin, wenn auch nicht exakt bestimmt, so doch mindestens bestimmbar sein muss (Schraner, a.a.O., Art. 75 OR N 48; Weber, a.a.O., Art. 75 OR N 62). Vorliegend ist die erforderliche Bestimmtheit eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden