Wenn man aufgrund der erwähnten Gegebenheiten nicht bereits eine tatsächliche Willensübereinstimmung im dargelegten Sinne als erwiesen erachten wollte, müsste zumindest eine Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz zu einem solchen Ergebnis führen. Der Wortlaut der Klausel lässt offen, ob lediglich die Zahlungsmodalitäten oder auch die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz einer separaten Regelung überlassen werden sollte. Im Zweifel ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die dem dispositiven Recht entspricht. Eine Abweichung von einer dispositiven Gesetzesbestimmung bedarf einer eindeutigen Regelung (BGE 122 III 118; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1230).