Strittig war stets nur, ob die Forderung bereits beglichen war oder nicht. Offenbar waren beide Parteien übereinstimmend der Ansicht, die fragliche Vertragsklausel ziele bloss auf eine Regelung von Zahlungsmodalitäten ab. Die anderslautenden Ausführungen der Berufungsklägerin im Plädoyer vor der Berufungsinstanz widersprechen ihren eigenen Ausführungen in den Rechtsschriften, aber auch dem Verhalten der Parteien vor Anhängigmachung des Verfahrens. Somit ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Vertragsklausel nicht die Fälligkeit, sondern lediglich andere Zahlungsmodalitäten regeln wollten.