Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien beabsichtigten, die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz hinauszuschieben. Vielmehr ergibt sich aus der vorprozessualen Korrespondenz (KB 2-8), insbesondere aber auch aus den Ausführungen in den Rechtsschriften, dass beide Parteien zum Zeitpunkt der Klageeinleitung übereinstimmend von der Fälligkeit der Forderung ausgingen. Fehlende Fälligkeit oder eine fehlende Vereinbarung betreffend Bezahlung der Kaufpreisrestanz wurden nie thematisiert. Strittig war stets nur, ob die Forderung bereits beglichen war oder nicht.