Danach hat die Käuferschaft die Kaufpreisrestanz von Fr. 355'000.— gemäss separater Vereinbarung unter den Vertragsparteien zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, vorliegend sei eben gerade keine abweichende Vereinbarung getroffen worden, womit die Forderung fällig sei. Es ist somit zu prüfen, ob mit der Klausel in Ziff. III./2.b des Kaufvertrages eine von Art. 184 Abs. 2 und Art. 213 Ab.1 OR abweichende Fälligkeitsabrede getroffen oder vorbehalten wurde, oder ob nur weitere Zahlungsmodalitäten geregelt werden sollten. Vom Wortlaut der Klausel her sind beide Inhalte möglich. Soweit kein vom übereinstimmenden wirklichen