c) Beim Postnumerandokauf (Kreditkauf) wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes fällig, soweit die Parteien keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (Art. 213 Abs. 1 OR). Die Berufungsklägerin führt aus, die Restkaufpreisforderung sei gemäss Vertrag in Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht nur nach besonderer Vereinbarung zahlbar und fällig. Sie stützt sich auf Ziff. III./2.b des Kaufvertrages. Danach hat die Käuferschaft die Kaufpreisrestanz von Fr. 355'000.— gemäss separater Vereinbarung unter den Vertragsparteien zu bezahlen.