Somit bleibt zu prüfen, ob sich die angeblich fehlende Fälligkeit und deren rechtskonforme Geltendmachung allenfalls aus dem übrigen Prozessstoff ergeben, zumal die herrschende Lehre davon ausgeht, dass die noch nicht eingetretene Fälligkeit wie auch die Stundung keine Einreden, sondern Einwendungen begründen und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. A., Zürich 1974, S. 48; Schraner, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 3. A., Zürich 2000, Art. 75 OR N 79; Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, 2. A., Bern 2005, Art. 75 OR N 106;