Ebenso führte sie in der Duplik aus, die Kaufpreisrestanz sei mehr als getilgt (vgl. Duplik vom 26. August 2008 S. 5). Damit hat sie aber die Fälligkeit der Forderung eben gerade nicht bestritten, sondern nur deren Erfüllung behauptet. Da eine Leistung grundsätzlich bereits vor Eintritt der Fälligkeit erfüllbar ist, hat die Beklagte die Fälligkeit mit diesen Ausführungen allerdings auch nicht anerkannt.