Seite 11 — 23 Vorinstanz geltend, führte sie doch aus, die Kaufpreisrestanz durch diverse Zahlungen und eigenhändig vorgenommene Arbeitsleistungen getilgt zu haben. So hat sie in ihrer Prozessantwort die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach keine Vereinbarung getroffen worden sei, ausdrücklich bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, die Tilgung der Kaufpreisrestanz sei gemäss mündlicher bzw. auch konkludenter Vereinbarung erfolgt (vgl. Prozessantwort vom 14. März 2008 S. 3). Ebenso führte sie in der Duplik aus, die Kaufpreisrestanz sei mehr als getilgt (vgl. Duplik vom 26. August 2008 S. 5).