Bei den Einwendungen kann zwischen rechtshindernden und rechtsvernichtenden unterschieden werden. Mit einer rechtshindernden Einwendung macht der Schuldner geltend, dass der Anspruch des Gläubigers gar nicht entstanden ist; eine rechtsvernichtende Einwendung gründet sich darauf, dass der wirksam entstandene Anspruch später untergegangen ist (vgl. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, N 4.34 f.; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 76 ff.). Daraus erhellt, dass in der Bestreitung der Forderung entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keineswegs automatisch eine Bestreitung der Fälligkeit der Forderung enthalten ist.