wendet dagegen ein, dass die Fälligkeit bislang nie bestritten worden sei. Derartige Einreden hätten unter Verwirkungsfolge in den Rechtsschriften erhoben werden müssen. Das Argument, wonach die Forderung noch nicht fällig sei, werde auch durch die behauptete Verrechnung entkräftet. Im Übrigen sei unbesehen der Vertragsklausel, wonach die Kaufpreisrestanz gemäss separater Vereinbarung unter den Vertragsparteien bezahlt werde, bis heute eben gerade keine vom dispositiven Recht abweichende Vereinbarung getroffen worden, womit dieses zur Anwendung gelangen müsse.