5.a) Der berufungsklägerische Rechtsvertreter macht anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz geltend, die eingeklagte Forderung in Höhe von Fr. 355'000.-- sei noch nicht fällig. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 12) habe die Beklagte und Berufungsklägerin dies stets bestritten. In der Bestreitung der Forderung liege auch eine Bestreitung deren Fälligkeit. Weiter führt er aus, Art. 184 Abs. 2 und Art. 213 Abs. 1 OR, welche eine gesetzliche Regelung über den Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung enthalten, kämen nicht zur Anwendung, da die Parteien eine davon abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten