Dies bedeutet nun aber nicht, dass ein Beiurteil nur von jener Partei angefochten werden kann, die das Urteil in der Hauptsache selbst anficht. Soweit ein Urteil weitergezogen wird, kann ein Beiurteil auch im Rahmen einer Anschlussberufung angefochten werden, ohne das Haupturteil zu ihrem Gegenstand zu machen, zumal die Anschlussberufung in ihrem Bestand vollständig von der Berufung abhängig ist. Auch durch den Wortlaut von Art. 220 ZPO wird die Anfechtung eines Beiurteils mittels Anschlussberufung nicht ausgeschlossen.