- Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Berufungsbeklagte keinen Grund hatte, selbst Berufung zu erheben, hätte er spätestens im Rahmen einer Anschlussberufung die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge wiederholen können und müssen. Dem steht Art. 218 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Diese Bestimmung sagt, dass ein Beiurteil nur angefochten werden kann, wenn gegen das Urteil als solches Berufung erklärt wird. Dies bedeutet nun aber nicht, dass ein Beiurteil nur von jener Partei angefochten werden kann, die das Urteil in der Hauptsache selbst anficht.