b) Wie bereits dargelegt, müssen im Berufungsverfahren Beweisanträge gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens mit der Berufungserklärung gestellt werden. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch. Der Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, er habe erstinstanzlich vollumfänglich obsiegt. Daher sei er nicht beschwert gewesen und hätte das Urteil nicht anfechten können. Entsprechend habe er auch keine Berufungserklärung mit Beweisanträgen stellen können. Die erste Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen und zu begründen, habe er anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gehabt, weshalb sein Antrag rechtzeitig gestellt sei. - Dem kann nicht gefolgt werden.